Allgemeine Geschäftsbedingungen

​der ncc guttermann GmbH, Wolbecker Windmühle 55, 48167 Münster, nachfolgend bezeichnet als „ncc“.

Inhalt

A. Allgemeine Bestimmungen
B. Besondere Bestimmungen
I.      Einkaufsbedingungen
II.     Verkauf von Hard-/Software
III.    Vermietung von Hard-/Software
IV.    Erstellung von Individualsoftware

A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

(1)      Für den Ein- und Verkauf und die Vermietung von Hard- und Software sowie Lizenzen, für die Softwareerstellung sowie alle sonstigen Geschäfte mit ncc und für vorvertragliche Schuld­verhält­nisse gelten im unternehmerischen Verkehr (wenn der Vertragspartner Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist) aus­schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ncc ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2)      Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ncc in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter https://www.nccms.de/agb/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsbindung, Vertragsbeendigung:

(1)     Die Angebote von ncc sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von ncc zustande, außerdem dadurch, dass ncc nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. ncc kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2)     Der Besteller hält sich eine Woche an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3)     Dienstleistungen (z. B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) erbringt ncc nur, sofern ein Vertrag hierüber wie in Absatz 1 beschrieben geschlossen wird. Im Zweifel ist ein solcher Vertrag gesondert zum Softwarekaufvertrag zu schließen. Der Abschluss eines Kaufvertrages über Software verpflichtet ncc nicht zur Erbringung von Dienstleistungen.
(4)     Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeord­neten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder über­wiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(5)     Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vergütung, Preise

(1)     Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von ncc, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)     Der Besteller kann nur mit von ncc schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ncc an Dritte abtreten. Ein Zurückbe­haltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb des Vertrages zu.

§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1)     Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens ncc schriftlich als verbindlich bezeichnet. ncc kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind. Von ncc angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd.
(2)     Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungs­verzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem ncc durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeits­kampf, Pandemien und schwerwiegende IT-Schäden oder -hindernisse bei ncc oder Zulieferern. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungs­leistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3)     Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf verein­barte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4)     Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5)     Für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ncc der Leistungsort.

§ 5 Haftung

(1)     ncc leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
(a)     Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
(b)     Bei grober Fahrlässigkeit haftet ncc in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(c)     Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet ncc in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2)     ncc bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(3)     Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz

(1)     Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unter­lagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände unter Ausschluss des Zugangs durch Dritte.
(2)     Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheim­haltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3)     ncc verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. ncc darf den Besteller nach erfolg­reichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 7 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1)     Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2)     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz von ncc.

A. Besondere Bestimmungen
I. Einkaufsbedingungen

Der nachfolgende Abschnitt gilt für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten gegenüber ncc. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die ncc mit Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 1 Bestellungen und Aufträge

(1)     ncc ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produkt­spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. ncc wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird ncc die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin mitteilen.
(2)     ncc ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a)     die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb von ncc aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z. B. der fehlenden Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können oder
(b)     die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben:

(1)     Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2)     Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
(3)     Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von ncc hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4)     Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt ncc ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von ncc.
(5)     In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von ncc anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch ncc verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6)     Bei Zahlungsverzug schuldet ncc Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Entstehung von Verzugszinsen ist von dem Lieferanten nachzuweisen.

§ 3 Gewährleistungsansprüche

(1)     Bei Mängeln stehen ncc uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
(2)     Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet ncc nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(3)     Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von ncc beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant ihre Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über ihre Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, ncc musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 4 Schutzrechte

(1)     Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, ncc von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen ncc wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und ncc alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2)     Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche von ncc wegen Rechtsmängeln der an ncc gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 5 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

II. Verkauf von Hard-/Software

Der nachfolgende Abschnitt gilt für den Verkauf von Hard-/Software durch ncc.

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1)    Wenn der Besteller Software erwirbt, hat er vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Gleiches gilt für den Erwerb von Hardware.
(2)     Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeich­nete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von ncc, sonst das Angebot von ncc. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder ncc sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch ncc.
(3)     Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von ncc.
(4)     Der Besteller erhält Software bestehend aus dem ausführbaren Programm und dem etwaig zur Ver­fügung stehenden Benutzerhandbuch, nach Wahl von ncc in digitaler Form. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(5)     ncc erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach hergebrachten Maßgaben der Technik unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit.

§ 2 Kaufpreis

(1)     Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(2)     Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. ncc ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(3)     Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ncc behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

§ 3 Rechte des Bestellers an der Software

(1)    Software und jegliche Dokumentation sind rechtlich geschützt. Urheberrechte bzw. urheber­rechtliche Verwertungsrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die ncc dem Besteller im Rahmen der Vertrags­anbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich ncc zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat ncc entsprechende Verwertungsrechte.
(2)     ncc räumt dem Besteller die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nut­zungs­recht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 9 dieses Abschnitts. Der Besteller darf die Software insbesondere nicht bearbeiten, vervielfältigen oder öffentlich zu­gäng­lich machen. Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentral­einheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernom­men werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere Nutzungsregeln (z. B. Nutzungs- und Lizenzbedingungen, insb. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.
(3)     Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme er­stellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu ver­nichten.
(4)     Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich ncc von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens erhält, gilt § 6 der Allgemeinen Bestimmungen. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er ncc eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ncc gegenüber zur Einhal­tung der in dieser Klausel und § 6 der Allgemeinen Bestimmungen festgelegten Regeln verpflichtet.
(5)     Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ncc nicht erlaubt.
(6)     Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von ncc, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von ncc. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von ncc nicht – gleich welcher Weise – genutzt werden und sind nach § 6 der Allgemeinen Bestimmungen geheimzuhalten.
(7)     An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben, einfachen Nut­zungs­rechte wie an der Software. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über.

§ 5 Pflichten des Bestellers

(1)     Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von ncc unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu unter­suchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet die Ware gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages, bekommt.
(2)     Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Hardware oder das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Software­nutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 6 Sachmängel bei Soft- und Hardwarekäufen

(1)     Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2)     Grundlage der Mängelhaftung von ncc ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Verein­barung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von ncc (insbesondere in Katalogen oder auf der Internetseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung angegebenen Merkmale gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3)     Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet ncc eine Be­reitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt ncc insoweit keine Haftung.
(4)     ncc ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel ange­messenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5)     Bei Sachmängeln kann ncc zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ncc durch Beseitigung des Mangels, durch Neulieferung, oder dadurch, dass ncc zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind bei Softwaremängeln zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Im Übrigen bleibt es bezüglich der Nachbesserungsversuche bei den gesetzlichen Vorschriften. Eine gleichwertige neue Programmversion oder Hardware oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion oder Hard­ware ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
(6)     Der Käufer unterstützt ncc bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbeson­dere auftretende Probleme konkret beschreibt und die Symptome des Mangels darstellt und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit ge­währt. ncc kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Besteller oder in ihren Geschäfts­räumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und ncc nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
(7)     Der Käufer hat ncc die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatz­lieferung hat der Käufer ncc die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, soweit ncc ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.
(8)     Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt ncc nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ncc vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9)     ncc kann eine Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Hardware oder Soft­ware verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. ncc kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge fahrlässig erhoben hat. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung von ncc gilt dasjenige, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ein entsprechender Vertrag über die Tätigkeit geschlossen worden wäre.
(10)   Wenn ncc die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller insbesondere im Rahmen des § 2 der Allgemeinen Bestimmungen entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 8 dieses Abschnitts (Verjährung) und § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (Haftung) verlangen.
(11)    Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des § 8 dieses Abschnitts (Verjährung) und § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (Haftung).

§ 7 Rechtsmängel

(1)     ncc gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet ncc dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2)     Der Besteller unterrichtet ncc unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Pa­tentrechte) an der Software geltend machen. ncc unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§ 8 Verjährung

(1)     Die Verjährungsfrist beträgt:
(a)     bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Sache, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
(b)     bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
(c)     bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 3 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
(d)     bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste;
(e)     bei sonstigen Ansprüchen, insbesondere der Überlassung der Kaufsache, oder Durchführung von Dienst­leistungen ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2)     Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs. 1 nicht.

§ 9 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

(1)     Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 dieses Abschnitts gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrecht­liches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2)     ncc kann die Rechte nach § 3 dieses Abschnitts aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 2 der Allgemeinen Bestimmungen beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ncc unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Bestellers gelten nur die gesetz­lichen Vorschriften.
(3)     Wenn die Rechte nach § 3 dieses Abschnitts nicht entstehen oder wenn sie enden, kann ncc vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

III. Vermietung von Hard-/Software

Der nachfolgende Abschnitt gilt für die Vermietung von Hard-/Software durch ncc.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)     ncc vermietet an den Mieter spezifizierte Hardware und räumt ihm die Nutzungsrechte an der zugehörigen Software ein. Die genauen Leistungsbeschreibungen der Hardware und Software werden im Mietvertrag festgelegt.
(2)     Die Hardware bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit im Eigentum von ncc. Der Mieter erhält lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht.
(3)     Die Software wird dem Mieter in Form einer Lizenz zur Nutzung überlassen. Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus der Lizenzvereinbarung.
(4)     ncc verpflichtet sich, die Hardware funktionsfähig zu übergeben und während der Vertragslaufzeit funktionsfähig zu erhalten. Hierzu gehört auch, dass erforderliche Wartungen und Updates der Hardware und Software in angemessenen Abständen durchgeführt werden. Die Kosten für die Installation der Updates trägt der Mieter. Upgrades sind von dieser Regelung nicht umfasst und gesondert zu vergüten.
(5)     ncc ist nicht verpflichtet, über die im Vertrag benannten Leistungen hinaus Unterstützung, Wartung oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

(1)     Der Mietvertrag wird für die im Vertrag festgelegte feste Laufzeit abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)     Der Vertrag verlängert sich automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Parteien können im Einzelfall vertraglich etwas anderes vereinbaren.
(3)     Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, der auch nach schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien.

§ 3 Mietpreise und Zahlungsbedingungen

(1)     Die Mietpreise für Hardware und Software sind im Mietvertrag festgelegt. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt jährlich im Voraus, soweit nicht eine monatliche Zahlungsweise vertraglich vereinbart ist. Die erste Mietzahlung ist bei Vertragsbeginn fällig und zu leisten. Jede weitere Zahlung ist jeweils zum ersten Werktag eines Monats fällig.
(2)     Zahlungen sind ohne Abzug auf das im Mietvertrag angegebene Konto von ncc zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten.
(3)     Kommt der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug, so ist ncc berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe der gemieteten Hardware zu verlangen.
(4)     Änderungen der Mietpreise sind unter Einhaltung einer angemessenen Frist möglich, sofern sich wesentliche Kostenfaktoren (wie z. B. erhebliche Preiserhöhungen bei den Herstellern) ändern. Über solche Änderungen muss der Mieter mindestens drei Monate im Voraus schriftlich informiert werden.

§ 4 Überlassung der Hardware

(1)     ncc verpflichtet sich, die im Mietvertrag bezeichnete Hardware dem Mieter in einem betriebsbereiten Zustand zu übergeben.
(2)     Die Installation ist nicht geschuldet, es sei denn, es ist im Mietvertrag anders geregelt.
(3)     Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Ort der Installation alle notwendigen Voraussetzungen (wie Stromanschlüsse, Netzwerkverbindungen und sonstigen technischen Anforderungen) vor der Installation erfüllt sind.
(4)     ncc ist berechtigt, bei der Installation Anpassungen an der Hardware vorzunehmen, die für den Betrieb der Hardware erforderlich sind. Diese Anpassungen dürfen die vereinbarte Funktionalität der Hardware nicht mindern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware geht mit der Übergabe an den Mieter über.

§ 5 Softwarelizenzen

(1)     ncc räumt dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses das nicht-exklusive, nicht-übertragbare Recht ein, die im Vertrag spezifizierte Software zu nutzen. Diese Nutzung beschränkt sich auf die vereinbarte Anzahl von Installationen und Nutzern.
(2)     Der Mieter verpflichtet sich, die Software nur im Rahmen der im Lizenzvertrag festgelegten Bedingungen und ausschließlich auf der von ncc zur Verfügung gestellten Hardware zu verwenden.
(3)     Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen, Modifikationen oder Erweiterungen an der Software vorzunehmen, es sei denn, dies wurde schriftlich mit ncc vereinbart.
(4)     Sollte die Software Drittlizenzen beinhalten, gelten zusätzlich die Lizenzbestimmungen dieser Dritten. Der Mieter verpflichtet sich, auch diese Bestimmungen einzuhalten.

§ 6 Pflichten des Mieters

(1)     Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Hardware sorgfältig zu behandeln und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs verhindern.
(2)     Der Mieter ist verpflichtet, die Hardware ausschließlich im Rahmen der im Mietvertrag festgelegten Zwecke zu nutzen. Eine Nutzung der Hardware für rechtswidrige Aktivitäten ist ausdrücklich untersagt.
(3)     Der Mieter informiert ncc unverzüglich schriftlich über jegliche Störungen oder Mängel der gemieteten Hardware. Er unterstützt ncc bei der Mängelbehebung, indem er alle relevanten Informationen bereitstellt und ncc Zugang zu den Geräten gewährt, soweit dies zur Fehlerdiagnose und Mängelbehebung erforderlich ist.
(4)     Der Mieter ist dafür verantwortlich, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, um den Verlust von Daten zu vermeiden. ncc haftet nicht für den Verlust von Daten, sofern der Verlust auf eine unterlassene oder unzureichende Datensicherung durch den Mieter zurückzuführen ist.
(5)     Der Mieter ist verpflichtet, die Software gemäß den Lizenzbedingungen zu nutzen und sicherzustellen, dass keine unbefugten Dritten Zugang zu der Software erhalten

§ 7 Gewährleistung und Mängelrechte

(1)     ncc gewährleistet, dass die gemietete Hardware und Software bei Übergabe frei von Mängeln ist und während der Mietdauer die vereinbarte Beschaffenheit behält.
(2)     Bei Vorliegen eines Mangels hat ncc das Recht, nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Hardware bzw. Software zu beheben. Der Mieter ist verpflichtet, ncc hierfür die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben.
(3)     Schlägt die Mängelbehebung nach angemessener Frist fehl, hat der Mieter das Recht, die Miete angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist jedoch erst nach dem erfolglosen Ablauf mindestens zweier Nachbesserungsversuche zulässig.
(4)     Ansprüche des Mieters wegen Mängeln verjähren zwölf Monate nach Übergabe der Hardware bzw. Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Rechte des Mieters bei einem Mangel, der den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung rechtfertigt.

§ 8 Geistiges Eigentum

(1)     Alle Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die vermietete Hardware und Software, einschließlich Urheber-, Marken- und Patentrechte, bleiben bei ncc oder den jeweiligen Lizenzgebern. Der Mieter erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages.
(2)     Der Mieter verpflichtet sich, die Rechte am geistigen Eigentum zu respektieren und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ncc oder des Lizenzgebers zu kopieren, zu modifizieren, zu verbreiten, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3)     Jegliche Software wird dem Mieter lediglich lizenziert und nicht verkauft. Der Mieter darf die Software nicht dekompilieren, zurückentwickeln oder versuchen, den Quellcode abzuleiten, es sei denn, es ist gesetzlich erlaubt und die notwendigen Informationen wurden von ncc nicht zur Verfügung gestellt.

IV. Erstellung von Individualsoftware

Der nachfolgende Abschnitt gilt für die Erstellung von Individualsoftware durch ncc.

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1)     ncc ist verpflichtet, die vereinbarte Individualsoftware für den Auftraggeber gemäß den spezifizierten Anforderungen zu entwickeln. Die genaue Spezifikation der Software, einschließlich der Funktionalitäten und technischen Details, wird in einer separaten Leistungsbeschreibung festgelegt.
(2)     ncc entwickelt die Software nach hergebrachten Maßgaben der Technik unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit.
(3)     Die Entwicklung der Software umfasst alle notwendigen Arbeiten, wie Programmierung, Dokumentation und das Testen der Software. Weitergehende Leistungen, wie Schulungen oder Support nach der Abnahme, sind nicht Gegenstand des Vertrages, sofern sie nicht gesondert vereinbart werden.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

(1)     Der Auftraggeber verpflichtet sich, ncc alle notwendigen Informationen und Materialien bereitzustellen, die für die Entwicklung der Software erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere genaue Angaben zu den gewünschten Funktionalitäten, technischen Spezifikationen sowie etwaige bestehende Datenstrukturen und Schnittstelleninformationen.
(2)     Der Auftraggeber gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien korrekt und vollständig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen bezüglich der bereitgestellten Inhalte und Daten vorliegen.
(3)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, in angemessener Frist auf Anfragen von ncc zu reagieren, um einen zügigen und störungsfreien Ablauf der Softwareentwicklung zu gewährleisten.
(4)     Der Auftraggeber hat die Rolle eines aktiven Projektteilnehmers inne und muss an regelmäßig stattfindenden Abstimmungsgesprächen teilnehmen, um den Fortschritt der Entwicklung zu überwachen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)     Die Vergütung für die Entwicklung der Software durch ncc wird auf Basis des im Vertrag festgelegten Umfangs der zu erbringenden Leistungen bestimmt. Details zur Vergütung, einschließlich Stundensätzen oder Pauschalen, werden im Vertrag festgelegt.
(2)     Rechnungen von ncc sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt auf das im Vertrag angegebene Bankkonto von ncc.
(3)     Verzögert sich das Projekt aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist ncc berechtigt, eine Anpassung der Vergütung zu verlangen, sofern sich hierdurch der Aufwand für ncc erhöht.
(4)     Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist ncc berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu berechnen. Zusätzlich behält sich ncc das Recht vor, die weitere Arbeit an dem Projekt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlungen einzustellen.

§ 4 Eigentumsrechte und Lizensierung

(1)     Sämtliche Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte an der von ncc entwickelten Software und zugehörigen Dokumentationen verbleiben bei ncc. Der Auftraggeber erhält eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke.
(2)     Die Lizenz ist auf die Nutzung der Software in der im Vertrag spezifizierten Umgebung und für die vereinbarte Anzahl von Nutzern beschränkt. Eine Erweiterung der Lizenzbedingungen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und kann zusätzliche Kosten verursachen.
(3)     Der Auftraggeber darf die Software nicht verändern, dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig zurückentwickeln, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt und die notwendigen Informationen wurden von ncc nicht zur Verfügung gestellt.
(4)     Jegliche Form der Weitergabe, Vermietung oder Unterlizenzierung der Software an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ncc ist streng untersagt.
(5)     ncc gewährleistet, dass die Entwicklung und Bereitstellung der Software keine Rechte Dritter verletzt. Sollten dennoch Ansprüche Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, verpflichtet sich ncc, den Auftraggeber nach besten Kräften zu unterstützen und entweder das Recht zur weiteren Nutzung der Software zu sichern oder eine gleichwertige Alternative bereitzustellen.

§ 5 Änderungen und Anpassungen des Leistungsumfangs

(1)     Stellt der Auftraggeber während der Entwicklungsphase Anforderungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, wird ncc eine Neubewertung der Projektbedingungen durchführen. Dies kann zu Anpassungen der Vergütung, der Lieferzeiten und anderer Vertragsbedingungen führen.
(2)     ncc wird alle Anforderungen an Änderungen prüfen und dem Auftraggeber eine Einschätzung über die Machbarkeit, die erwarteten Kosten und den Einfluss auf den Projektzeitplan zur Verfügung stellen.
(3)     Die Durchführung der Änderungen setzt die Zustimmung beider Parteien zu den neuen Bedingungen voraus. Erst nach dieser Zustimmung werden die Änderungen verbindlich umgesetzt.
(4)     ncc behält sich das Recht vor, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers Änderungen an der Software vorzunehmen, die zur Verbesserung der Qualität und Leistung oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendig sind, solange diese Änderungen die vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 6 Abnahme der Software

(1)     Nach Fertigstellung der Software wird ncc eine formelle Abnahmephase durchführen, in der der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, die Software auf die Erfüllung der im Leistungsbeschreibungsdokument festgelegten Anforderungen zu prüfen.
(2)     Die Abnahme erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers, dass die Software den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht und wesentliche Funktionen gemäß der Leistungsbeschreibung erfüllt.
(3)     Sollte der Auftraggeber während der Abnahmetests Mängel feststellen, muss er ncc diese Mängel schriftlich mitteilen. ncc wird sich daraufhin bemühen, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
(4)     Wird die Abnahme aufgrund von Mängeln, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Software erheblich beeinträchtigen, nicht erteilt, ist ncc verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und die Software erneut zur Abnahme vorzulegen.
(5)     Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Software nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab der Bereitstellung zur Abnahme nicht schriftlich wegen erheblicher Mängel abgelehnt hat.

§ 7 Gewährleistung

(1)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Software durch den Auftraggeber.
(2)     Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass die Mängel ncc gegenüber unverzüglich schriftlich mitgeteilt und so detailliert wie möglich beschrieben werden, um eine effiziente Behebung zu ermöglichen.
(3)     Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von ncc entweder durch Fehlerbehebung oder durch Lieferung einer neuen oder modifizierten Version der Software.
(4)     Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch externe Einflüsse, unsachgemäße Nutzung, Modifikationen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung von ncc oder durch das Betriebssystem und andere Software, die nicht von ncc geliefert wurde, verursacht wurden.
(5)     Schlägt die Mängelbehebung nach mehreren Versuchen fehl, hat der Auftraggeber das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1)     Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch nach der vollständigen Erfüllung der im Vertrag definierten Pflichten, es sei denn, er wird von einer Partei aus wichtigem Grund vorzeitig in schriftlicher Form gekündigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche vertragliche Pflichten verletzt und den Verstoß auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behebt.
(2)     Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Gründen, die ncc nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten und eventuelle Mehrkosten zu tragen.
(3)     Nach Vertragsbeendigung sind beide Parteien verpflichtet, alle erhaltenen vertraulichen Informationen und Daten des jeweils anderen zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.